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S A T Z U N G

der International Police Association (IPA), Deutsche Sektion e.V.,

vom 4. Oktober 1969 in der Fassung vom 02. Oktober 1999

 

 

Abschnitt I - Grundlagen

 

  1.  Name, Rechtsform, Sitz und Gültigkeitsbereich
  2.  Bindung an die Internationalen Statuten
  3.  Zweck, Ziel, Neutralitätsgebot
  4. Verwendung der Vereinsmittel

 

Abschnitt II - Regelungen auf Bundesebene

 

  1.  Allgemeine Grundlagen - Gliederung
  2.  Organe
  3.  Nationaler Kongreß
  4. Bundesvorstand
  5.  Geschäftsführender Bundesvorstand
  6. Haftungsbegrenzung

 

Abschnitt III - Landesgruppen

 

  1. Allgemeine Grundlagen
  2.  Organe
  3. Landesdelegiertentag
  4.  Landesgruppenvorstand
  5.  Geschäftsführender Landesgruppenvorstand
  6.  Haftung
  7. Auflösung

 

Abschnitt IV - Verbindungsstellen

 

  1.  Allgemeine Grundlagen
  2. Organe
  3. Mitgliederversammlung
  4. Verbindungsstellenvorstand
  5.  Geschäftsführender Verbindungsstellenvorstand

23 .      Haftung

  1.  Auflösung

 

 

Abschnitt V - Mitgliedschaft

 

  1.  Mitgliedschaft
  2.  Unvereinbare Mitgliedschaften
  3.  Ende der Mitgliedschaft
  4.  Ausschluß

 

Abschnitt VI - Beitrag, Haushaltsangelegenheiten, Sozialfonds

 

  1.  Mitgliedsbeitrag
  2.  Finanzen
  3.  Sozialfonds

 

Abschnitt VII - Sonstige Regelungen, Schlußbestimmungen

 

  1. Versammlungsordnung
  2.  Werbung
  3.  Auflösung
  4.  Inkrafttreten

 

 

Abschnitt I - Grundlagen

 

 

Artikel 1 - Name, Rechtsform, Sitz und Geltungsbereich

 

  1.  Der Verein heißt „International Police Association (IPA),  Deutsche Sektion e.V.“.

 

  1.  Sein Wahlspruch lautet „Servo per Amikeco“ (Dienen durch  Freundschaft).

 

  1.  Er ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Homburg/Saar. Geschäftsjahr ist das Kalender­jahr.

 

  1.  Die Satzung gilt für den Gesamtverein IPA-Deutsche Sektion e.V. sowie für seine Landesgruppen und Verbindungsstellen als Zweigvereine im Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Das Erlangen der eigenen Rechtsfähigkeit durch die Zweigvereine gemäß Artikel 5 Nr. 2 bleibt hiervon unberührt.

 

 

Artikel 2 - Bindung an die Internationalen Statuten

 

  1.  Die IPA-Deutsche Sektion e.V. ist Mitglied der International Police Association (IPA) mit Sitz in der Schweiz. Die Internationalen Statuten, insbesondere Ziel und Zweck, sind Grundlagen dieser Satzung und für die IPA-Deutsche Sektion e.V. sowie für deren Mitglieder verbindlich, soweit keine gesetzlichen Vorschriften im Bereich dieser Sek­tion entgegenstehen.

 

  1.  Das Emblem der IPA ist gesetzlich geschützt. Es darf nur von der IPA-Deut­sche Sektion e.V. und ihren Gliederungen verwendet werden. Ausnahmen regelt die Ge­schäftsordnung des Bundesvorstandes (GOBV).

 

Artikel 3 - Zweck, Ziel und Neutralitätsgebot

 

  1.  Die IPA-Deutsche Sektion  e.V. ist der unabhängige Zusammenschluß von Angehörigen des Polizeidienstes, ohne Unter­schied von Rang, Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache oder Religion, ob aktiv oder im Ruhestand be­findlich, in der Absicht, zwischen ihnen Bande der Freundschaft und der internationalen Zu­sammenarbeit zu schaffen.

Sie verpflichtet sich zur Einhaltung der Grundsätze der weltumfassenden Erklärung der Men­schenrechte, wie sie 1948 von den Vereinten Nationen verkündet wurden, und will kul­turelle Beziehungen, das Allgemeinwissen und den beruflichen Erfahrungsaus­tausch ihrer Mitglieder sowie gegenseitige Hilfeleistungen im sozialen Bereich fördern und im Rahmen ihrer Mög­lichkeiten zum friedlichen Miteinander der Völker und zur Erhaltung des Welt­friedens beitra­gen.

 

  1. Zur Verwirklichung dieser Ziele will sie
  2. a)die persönliche Begegnung durch den Austausch von Personen und Personen­grup­pen, durch Gruppenreisen und durch die Anbahnung von Briefkontakten fördern;
  3. b)im Polizeidienst aller Sektionen die Achtung vor dem Gesetz und die Aufrecht­erhal­tung der Ordnung stärken;
  4. c)soziale und kulturelle Aktivitäten entwickeln und den beruflichen Erfahrungs­aus­tausch fördern;
  5. d)zur Stärkung des Ansehens der Polizei in ihren Mitgliedssektionen beitragen und das Verhältnis zwischen Polizei und Bevölkerung verbessern helfen;
  6. e)durch Jugendaustausch und internationale Jugendtreffen die Toleranz und das Ver­ständnis der Menschen untereinander sowie für die Aufgaben der Polizei stärken;
  7. f)den regelmäßigen Austausch von Publikationen der nationalen Sektionen för­dern und durch einen Informationsdienst für die nationalen IPA-Publikationen die Mit­glieder über alle den Verein interessierenden Themen unterrichten;
  8. g)Austausch und Veröffentlichung von beruflichen Informationen und Tätig­keitsbe­rich­ten, insbesondere durch die Herausgabe einer nationalen Zeitschrift des Bundes­vor­standes;
  9. h)durch freundschaftliche Kontakte zwischen den Polizeibediensteten aller Kon­tinente die Zusammenarbeit über die Grenzen hinweg erleichtern helfen und zum gegenseiti­gen Verständnis für berufliche Probleme beitragen.

 

  1. Die IPA-Deutsche Sektion e.V. ist parteipolitisch, gewerkschaftlich sowie religiös neutral und verfolgt ausschließlich ideelle Zwecke. Sie darf nur dann und nur so lange mit anderen juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts zusammenarbeiten, wie ihre Unabhängigkeit, Neutralität und ideelle Zielsetzung gewahrt bleiben.

 

  1. Die Gliederungen der IPA-Deutsche Sektion e.V. haben an der Verwirklichung der Ver­einsziele auf der Grundlage dieser Satzung aktiv mitzuarbeiten. Bei Zweifeln über die Sat­zungskonformität einzelner Initiativen entscheidet der Bundesvorstand.

 

 

Artikel 4 - Verwendung der Vereinsmittel

 

  1.  Die IPA-Deutsche Sektion e.V. ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftli­chen Zwecke. Ein auf Gewinn ausgerichteter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, und zwar sowohl unmittelbar als auch mittelbar durch Beteiligung an juristischen Personen oder nichtrechtsfä­higen Personenvereinigungen, die einen wirtschaftlichen Geschäfts­betrieb unterhalten, ist ein Verstoß gegen die Satzung.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit­glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des  Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder der Vorstände des Gesamtvereins und seiner Gliederungen sind ehrenamtlich tätig. Es können Dienstleistungs­kräfte eingestellt und die hierfür erforderlichen Verträge abge­schlossen werden.                             

 

 

 

Abschnitt II - Regelungen auf Bundesebene

 

 

Artikel 5 - Allgemeine Grundlagen - Gliederung

 

  1. Die IPA-Deutsche Sektion e.V. ist ein Gesamtverein, der in Landesgruppen und Ver­bin­dungsstellen untergliedert ist. Die Landesgruppen sind Zweigvereine der IPA-Deutsche Sektion e.V. und entspre­chen räumlich den Bundesländern. Die Verbindungsstellen sind Zweigvereine der Landesgrup­pen.

 

  1. Die Landesgruppen und Verbindungsstellen bestimmen ihre Rechtsform (eingetrage­ner oder nicht eingetragener Verein) in eigener Zuständigkeit. Ihre Stellung als Gliede­rung des Ge­samtvereins wird hiervon nicht berührt.

 

  1. Arbeitskreise sind zeitlich oder örtlich bedingte Interessengemeinschaften und stellen keine Gliederung innerhalb des Vereins dar. Mitglieder der Arbeitskreise vertreten ihre Anliegen über ihre Verbindungsstellen, Landesgruppen oder den Bundesvorstand.

 

 

Artikel 6 - Organe

 

Organe der IPA-Deutsche Sektion e.V. sind:

 

  1.  der Nationale Kongreß,
  2.  der Bundesvorstand,
  3.  der Geschäftsführende Bundesvorstand.

 

 

Artikel 7 - Nationaler Kongreß

 

  1.  Der Nationale Kongreß ist das oberste Organ der IPA-Deutsche Sektion e.V., das für alle Angelegenheiten zuständig ist, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen sind.                                                   

Er ist insbesondere zuständig für

  1. a) die Wahl des Geschäftsführenden Bundesvorstandes und der drei Rechnungs­prüfer; bei der Wahl der Rechnungsprüfer ist eine einmalige Wiederwahl möglich.
  2. b) die Entlastung des Geschäftsführenden Bundesvorstandes nach Vortrag des zu Protokoll zu gebenden Tätigkeitsberichtes und des schriftlichen Kassen- sowie des schriftlichen Rechnungsprüfungsberichtes für die abge­laufene Amtszeit.
  3. c)     Satzungsänderungen.
  4. d)  Auflösung der IPA-Deutsche Sektion e.V.

 

 

 

  1.  Der Nationale Kongreß setzt sich zusammen aus
  2. a) dem Geschäftsführenden Bundesvorstand,
  3. b) drei Mitgliedern jedes Geschäftsführenden Landesgruppenvorstandes und
  4. c) einem Delegierten für je angefangene 600 Mitglieder einer Landesgruppe. Für die Be­rechnung ist die Zahl der mit der IPA-Deutsche Sektion e.V. abgerechne­ten Bei­tragsmarken des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend.

Die Delegierten zum Nationalen Kongreß werden bei Landesdelegiertentagen oder Mitgliederversammlungen gewählt. Sie sind dem Geschäftsführenden Bundesvor­stand spätestens drei Monate vor dem für den Nationalen Kongreß bestimmten Tag zu be­nennen.

Die Amtszeit eines Delegierten endet mit der nächsten Delegiertenwahl oder aber mit dem Ausscheiden der Landesgruppe aus der IPA-Deutsche Sektion e.V.

Die Delegierten sind Weisungen nicht unterworfen.

Im Falle der Verhinderung werden Mitglieder eines Geschäftsführenden Landesgrup­penvor­standes durch Vorstandsmitglieder, Delegierte durch den jeweiligen Ersatz­delegierten vertreten. Scheidet ein Delegierter aus seiner Mandatsstellung vorzeitig aus, so tritt an seine Stelle der gewählte Ersatzdelegierte.

 

  1.  Der Nationale Kongreß tritt alle drei Jahre zusammen. Ein außerordentli­cher Na­tionaler Kongreß ist einzuberufen, wenn
  2. a) dies der Bundesvorstand beschließt oder
  3. b) mindestens sechs Landesgruppen dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen oder
  4. c) mindestens 15 % der Mitglieder durch unterschriebenen Antrag dies unter An­gabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Für die Berechnung ist die Zahl der mit der IPA-Deutsche Sektion e.V. abgerechneten Beitragsmarken des vor­angegangenen Ka­lenderjahres maßgebend.

 

  1.  Der Bundesvorstand beschließt über den Zeitpunkt des ordentlichen oder außerordent­lichen Kongresses und beruft diesen ein. Einberufungsverlangen nach Nr. 3 b) und c) sind an den Bundesvorstand zu richten.

 

  1.  Antragsberechtigt für den Nationalen Kongreß sind Gliederungen der IPA-Deutsche Sektion e.V., der Bundesvorstand sowie die Mitglieder des Nationalen Kongresses. Anträge sind spätestens 10 Wochen vor dem ersten Kongreßtag einzureichen.

 

  1.  Die Mitglieder des Nationalen Kongresses werden schriftlich spätestens acht Wochen vor dem für den Nationalen Kongreß bestimmten Tag eingeladen.                                        

Der Einladung sind beizufügen:

  1. a) die Tagesordnung,
  2. b) die vorliegenden Anträge,
  3. c)sonstige notwendige Arbeitsunterlagen.

 

  1.  Weitere Anträge sowie - nach Möglichkeit - auch Änderungsanträge zu den versandten An­trägen sind dem Geschäftsführenden Bundesvorstand spätestens 6 Wochen vor dem ersten Kongreßtag schriftlich einzureichen. Sie sind den Mitgliedern des Nationalen Kongresses spätestens 2 Wochen vor dem Nationalen Kongreß zuzusenden.

 

  1.  Be­schluß­fähigkeit ist nur gegeben, wenn ein Drittel der Stimmberechtigten anwesend ist. Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten.

 

  1.  Die Auflösung der IPA-Deutsche Sektion e.V. kann nur beschlossen werden, wenn minde­stens die Hälfte aller Stimmberechtigten anwesend ist und wenn hiervon mindestens drei Viertel für die Auf­lösung stimmen.

 

 

Artikel 8 - Bundesvorstand

 

  1. Der Bundesvorstand setzt sich zusammen aus
  2. a) dem Geschäftsführenden Bundesvorstand und
  3. b) den Leitern der Landesgruppen.

Diese werden im Verhinderungsfall durch ihre Abwesenheitsvertreter vertreten.

 

  1.  Der Bundesvorstand regelt in einer Geschäftsordnung den Geschäftsbetrieb der IPA-Deut­sche Sektion e.V. Die Geschäftsordnung hat auch Rahmenwirkung für die Lan­desgruppen und Verbindungsstellen.             

 

  1.  Zur Bearbeitung besonderer Sachgebiete kann der Bundesvorstand Referenten berufen. Diese sind beratend zu Vorstandssitzungen einzuladen, wenn das Sachgebiet es erfor­dert. In ihrer Sachbearbeitung sind sie dem Geschäftsführenden Bundesvorstand ver­antwortlich und an dessen Weisungen gebunden. Am Nationalen Kongreß nehmen sie ohne Stimmrecht teil, sofern sie nicht Delegierte sind.

 

  1.  Der Präsident beruft den Bundesvorstand ein, sobald es die Lage der Geschäfte erfor­dert oder sechs Mitglieder des Bundesvorstandes es beantragen.

 

  1.  Bei der Beschlußfassung des Bundesvorstandes ist nach § 12 Nummer 4 der Versamm­lungs­ordnung zu verfahren. Abweichend davon können Beschlüsse auch auf schriftli­chem Weg einstimmig gefaßt werden.

 

 

Artikel 9 - Geschäftsführender Bundesvorstand

 

  1.  Der Geschäftsführende Bundesvorstand besteht aus

dem Präsidenten,

den 2 Vizepräsidenten,

den 2 Generalsekretären und

den 2 Schatzmeistern.

 

  1. Der Geschäftsführende Bundesvorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er wird vom Nationalen Kongreß für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

 

Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Geschäftsführenden Bundesvorstandes kann die frei­werdende Stelle vom Bundesvorstand kommissarisch besetzt werden. Die Amtszeit des kommissarischen Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit der des Geschäftsfüh­renden Bun­desvorstandes.

 

  1.  Die IPA-Deutsche Sektion e.V. wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsi­denten und ein weiteres Mitglied des Geschäftsführenden Bundesvorstandes vertreten.

Sofern der Präsident an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert ist, wird er von einem Vizepräsidenten vertreten. Die Verhinde­rung muß nicht nachgewiesen werden.

 

  1.  Der Geschäftsführende Bundesvorstand ist verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke und Ziele des Vereins zu verfolgen und die laufenden Geschäfte des Vereins zu erledi­gen. Er ver­tritt die IPA-Deutsche Sektion e.V. auf nationaler und internationaler Ebene. Der Ge­schäfts­führende Bundesvorstand ist dem Nationalen Kongreß für die Durchführung der von diesem gefaßten Beschlüsse verantwortlich. Zwischen den Na­tionalen Kongressen ist er dem Bun­desvorstand verantwortlich. Er hat dem Bundesvorstand auf dessen Sitzungen über seine Tätigkeit zu berichten.

 

  1.  Der Geschäftsführende Bundesvorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse und Bei­räte berufen.

 

 

Artikel 10 - Haftungsbegrenzung

 

  1.  Die für die IPA-Deutsche Sektion e.V. handelnden Organe, deren Mitglieder und die Beauftragten der Landesgruppen und Verbindungsstellen haften dem Verein gegen­über nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens.

 

  1.  Die IPA-Deutsche Sektion e.V. haftet nicht für das Verhalten von Organen, deren Mitglieder und der Beauftragten der Landes­gruppen und der Verbindungsstellen.

 

 

 

Abschnitt III - Landesgruppen

 

 

Artikel 11 - Allgemeine Grundlagen

 

  1.  Landesgruppen sind Zweigvereine der IPA-Deutsche Sektion e.V.. Sie entsprechen räumlich den Bundesländern und werden vom Geschäftsführenden Bundesvorstand gegründet.

 

  1.  Eine Landesgruppe, die die Erlangung der Rechtsfähigkeit beabsichtigt, darf den Verein so lange nicht zur Eintragung in das Vereins­register anmelden, wie die Bestätigung ihrer Satzung durch den Geschäftsführenden Bundesvorstand fehlt. Das gleiche gilt für Satzungsänderungen. Landesgruppen, die ihre Satzung ohne schriftliche Bestätigung durch den Geschäftsführenden Bundesvorstand einem Gericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorlegen, verlieren ihren Status als Zweigverein der IPA-Deutsche Sektion e.V.

 

  1.  Die Landesgruppen sind an Beschlüsse des Nationalen Kongresses und des Bundesvorstandes gebunden, sofern sich aus ih­nen für die Landesgruppe keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen ergeben.

 

 

Artikel 12 - Organe

 

Organe der Landesgruppe sind

  1.  der Landesdelegiertentag,
  2.      der Landesgruppenvorstand,
  3.  der Geschäftsführende Landesgruppenvorstand.

 

 

 

 

 

 

Artikel 13 - Landesdelegiertentag

 

  1.  Der Landesdelegiertentag ist das oberste Organ, das für alle Angelegenheiten inner­halb der Landesgruppe zuständig ist, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen worden sind.

Er ist insbesondere zuständig für

  1. a) die Wahl des Landesguppenvorstandes gemäß Artikel 14 dieser Satzung, der  Rechnungsprüfer, der Delegierten für den Nationalen Kongreß, soweit diese nicht in den Mitgliederversammlungen der Verbindungsstellen gewählt werden, und des Vertreters für den Beschwerdeausschuß gemäß Artikel 28 Nr. 5 dieser Satzung. Bei der Wahl der Rechnungsprüfer ist eine einmalige Wiederwahl möglich.

        Für die Rechnungsprüfer, die Delegierten für den Nationalen Kongreß und den Vertreter für den Beschwerdeausschuß ist Ersatz zu wählen.

  1. b) die Entlastung des Geschäftsführenden Landesguppenvorstandes nach Vortrag des zu Protokoll zu gebenden Tätigkeitsberichtes und des schriftlichen Kassen- sowie des schriftlichen Rech­nungsprüfungsberichtes für die abgelaufene Amtszeit.
  2. c)die Verabschiedung und Änderung einer Satzung, sofern die Landesgruppe sich als Verein in das Vereinsregister eintragen lassen will (e.V.) oder eingetragen ist.
  3. d) die Auflösung der IPA-Landesgruppe.

 

  1.  Der Landesdelegiertentag setzt sich zusammen aus
  2. a) dem Landesgruppenvorstand,
  3. b)     den Delegierten aus jeder Verbindungsstelle, nach einem vom Landesdelegiertentag beschlossenen Berechnungsschlüssel. Für die Berechnung ist die Zahl der mit der Landesgruppe abgerechneten Beitrags­marken des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend.

Die Delegierten für den Landesdelegiertentag werden von den Mitgliederver­sammlungen der Verbindungsstellen gewählt. Sie sind dem Geschäftsführen­den Landesgruppenvorstand spätestens drei Monate vor dem für den Landes­delegiertentag bestimmten Tag zu benennen.

Die Amtszeit eines Delegierten endet mit der nächsten Delegiertenwahl oder aber mit dem Ausscheiden der betreffenden Verbindungsstelle aus der betreffenden Landes­gruppe und der IPA-Deutsche Sektion e.V.

Die Delegierten sind Weisungen nicht unterworfen.

Im Falle der Verhinderung werden Mitglieder eines Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstandes durch Vorstandsmitglieder, Delegierte durch den je­weili­gen Ersatzdelegierten vertreten. Scheidet ein Delegierter aus seiner Mandatsstellung vorzeitig aus, so tritt an seine Stelle der gewählte Ersatzdelegierte.

 

  1. Der Landesdelegiertentag tritt alle drei Jahre zusammen. Ein außerordentli­cher Landesdelegiertentag ist einzuberufen, wenn
  2. a) dies der Landesgruppenvorstand beschließt oder
  3. b) mehr als die Hälfte der Verbindungsstellen dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt oder
  4. c) mindestens 15 % der Mitglieder der Landesgruppe dies durch Antrag und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Für die Berechnung ist die Zahl der mit der Landesgruppe abgerechneten Beitragsmarken des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend.

 

  1. Die Verbindungsstellen sind mindestens vier Monate vorher über den Zeitpunkt des Landesdelegiertentages zu unterrichten, damit ihnen ausreichend Zeit gegeben ist, Anträge in den Mitgliederversammlungen zu beraten und fristgerecht einzureichen.

 

  1. Antragsberechtigt sind alle Vorstände der Landesgruppe und die Delegierten. Anträge sind spätestens zehn Wochen vor dem Landesdelegiertentag an den Geschäftsführenden Landesgruppenvorstand einzureichen.

 

  1. Die Vorschriften des Artikels 7 Nr. 6 , 7, 8 und 9 gelten entsprechend.

 

 

Artikel 14 - Landesgruppenvorstand    

 

  1. Der Landesgruppenvorstand setzt sich zusammen aus
  2. a)dem Geschäftsführenden Landesgruppenvorstand und
  3. b)mindestens fünf   Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesgruppenvorstandes.

                                  

  1. Der Landesgruppenvorstand wird vom Landesdelegiertentag für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

 

  1. Der Landesgruppenvorstand ist das Beschlußorgan für den jährlich aufzustellenden Haushaltsplan der Landesgruppe. Der Leiter der Landesgruppe beruft den Landesgruppenvorstand ein, wenn es die Lage der Geschäfte erfordert oder mindestens die Hälfte des Landesgruppenvorstandes dies wünscht.

 

  1. Zu seiner Unterstützung kann der Landesgruppenvorstand Referenten für besondere Aufgaben berufen. Sie sind dem Geschäftsführenden Landesgruppenvorstand verant­wortlich und an dessen Weisungen gebunden. Zu Vorstandssitzungen sind sie beratend hinzuzuziehen, wenn ihr Aufgabengebiet dies erfordert. An Landesdelegiertentagen nehmen sie ohne Stimmrecht teil, sofern sie nicht Delegierte sind.

 

  1.  Gibt sich der Landesgruppenvorstand unter Beachtung der Rahmenwirkung der Ge­schäftsordnung des Bundesvorstandes eine eigene Geschäftsordnung, bleiben die in der Geschäftsordnung des Bundesvorstandes enthaltenen Pflichten für die Landes­gruppen hiervon unberührt.

 

  1. Bei Beschlußfassungen des Landesgruppenvorstandes ist nach § 12 Nr. 4 der Versammlungsordnung zu verfahren. Abweichend davon können Beschlüsse auch auf schriftlichem Weg einstimmig gefaßt werden.

 

 

Artikel 15 - Geschäftsführender Landesgruppenvorstand     

 

  1.  Der Geschäftsführende Landesgruppenvorstand besteht aus

dem Leiter der Landesgruppe,

den beiden Sekretären der Landesgruppe und

dem Schatzmeister der Landesgruppe.

 

  1.  Der Geschäftsführende Landesgruppenvorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Geschäftsführenden Landesgruppenvorstandes kann die freiwerdende Stelle vom Landesgruppenvorstand kommissarisch besetzt wer­den. Die Amtszeit des kommissarischen Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit der des Vorstandes.

 

  1. Die Landesgruppe wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Leiter und ein wei­teres Mitglied des Geschäftsführenden Landesgruppenvorstandes vertreten.

Sofern der Leiter an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert ist, wird er von einem Sekretär vertreten. Die Verhinderungsgründe müssen nicht nachgewiesen werden.               

  1. Der Geschäftsführende Landesgruppenvorstand ist zur satzungsgemäßen Durchführung der Aufgaben und zur Erledigung der laufenden Geschäfte verpflichtet. Er ist dem Landesdelegiertentag für die Durchführung der von ihm gefaßten Beschlüsse verantwortlich. Zwischen den Landesdelegiertentagen ist er dem Landesgruppenvorstand verantwortlich. Er hat auf dessen Sitzungen über seine Tätigkeit zu berichten. Er vertritt die Landesgruppe in ih­rem Zuständigkeitsbereich und auf nationaler Ebene.

 

  1.  Bei Beschlußfassungen gilt Artikel 14 Nr. 6 sinngemäß. 

 

 

Artikel 16 - Haftung

 

  1.  Die Vertretungsmacht der die Landesgruppe gerichtlich und außergerichtlich ver­tretenden geschäftsführenden Vorstandsmitglieder wird ausschließlich auf das Vermö­gen der Landesgruppe begrenzt.

Damit haftet die Landesgruppe aus allen Rechtsgeschäften, die durch ihre Vertreter abgeschlossen werden, nur mit ihrem Vereinsvermögen.

 

  1. Vor größeren Geschäftsabschlüssen ist dem Geschäftspartner dieser Teil der Satzung schriftlich zur Kenntnis zu geben, um die Wirkung des § 54 BGB auszuschließen.

 

  1. Die Landesgruppe haftet nicht bei grob fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln des Vereinsver­treters.

 

  1. Die Landesgruppe haftet nicht für das Verhalten der Organe, deren Mitglieder und der Beauftragten der Verbindungsstellen.

                                                             

 

Artikel 17 - Auflösung

 

  1.  Im Falle der Auflösung einer Landesgruppe gemäß Artikel 13 Nr. 1. d) und Nr. 6 dieser Satzung sind Liquidatoren der Präsident der IPA-Deutsche Sektion e.V. und ein Mitglied des Geschäftsführenden Landesgruppenvorstandes.

 

  1.  Bei Auflösung der Landesgruppe fällt das Vermögen der IPA-Deutsche Sektion e.V. zu.

 

 

 

Abschnitt IV- Verbindungsstellen

 

 

Artikel 18 - Allgemeine Grundlagen

 

  1. Die Landesgruppen können sich in Verbindungsstellen gliedern. Sie sind Zweigvereine der IPA-Deutsche Sektion e.V. und der IPA-Landesgruppe und werden vom Geschäftsführen­den Landesgruppenvorstand gegründet. Eine Verbindungsstelle soll mindestens 20 Mitglieder haben. In begründeten Einzelfällen kann der Geschäftsführende Landes­gruppenvorstand von dieser Vorgabe abweichen.

 

 

 

  1.  Die Betreuungsbereiche der Verbindungsstellen sollen sich an dienstlichen Zuständigkeits- oder kommunalen Grenzen orientieren. Sie sind in den Gründungsversammlungen festzulegen. Der Name der Verbindungsstelle hat den Ortsbezug deutlich herauszustellen. Bei der Namengebung entscheidet der Geschäftsführende Landesgruppenvorstand im Benehmen mit den Angehörigen der Gründungsversammlung. Entsprechendes gilt für spätere Änderungen des Namens der Verbindungsstelle.                                          

 

  1.  Eine Verbindungsstelle, die die Erlangung der Rechtsfähigkeit beabsichtigt, darf den Verein so lange nicht zur Eintragung in das Vereins­register anmelden, wie die Bestätigung ihrer Satzung durch den Geschäftsführenden Landesgruppen- und Bundesvorstand fehlt. Das gleiche gilt für Satzungsänderungen. Verbindungsstellen, die ihre Satzung ohne schriftliche Bestätigung durch den Geschäftsführenden Landesgruppen- und Bundesvorstand einem Gericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorlegen, verlieren ihren Status als Zweigverein der IPA-Deutsche Sektion e.V.

 

  1.      Die Verbindungsstellen sind an die Beschlüsse aller übergeordneten Organe der IPA-Deutsche Sektion e.V. gebunden, sofern sich aus ihnen für die Verbindungsstelle keine haushaltsrechtlichen Auswirkungen ergeben.

 

 

Artikel 19 - Organe

 

Organe der Verbindungsstelle sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Verbindungsstellenvorstand und
  3. der Geschäftsführende Verbindungsstellenvorstand.

 

 

Artikel 20 - Mitgliederversammlung

 

  1.  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und für alle Angelegenheiten inner­halb der Verbindungsstelle zuständig, soweit diese nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen worden sind.

Sie ist jährlich einmal einzuberufen und insbesondere zuständig für

  1. a) die Wahl des Verbindungsstellenvorstandes gemäß Artikel 21 nach Ablauf der Amtsperiode, der Beisitzer, der Rechnungsprüfer und der Delegierten für den Landesdelegiertentag sowie der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Nationalen Kongreß, soweit diese nicht im Rahmen von Landesdelegiertentagen gewählt werden. Bei der Wahl der Rech­nungsprüfer ist eine einmalige Wiederwahl möglich. Für die Rechnungsprüfer und die Delegierten für den Landesdelegiertentag ist Ersatz zu wählen.
  2. b) die Entlastung des Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstandes nach Vortrag des zu Protokoll zu gebenden Tätigkeitsberichtes und des schriftlichen Kassen- sowie des schriftlichen Rechnungsprüfungsberichtes für die abgelaufene Amtszeit.
  3. c)die Verabschiedung und Änderung einer Satzung, sofern die Verbindungsstelle sich als Verein in das Vereinsregister eintragen lassen will (e.V.) oder eingetragen ist.
  4. d)die Auflösung der IPA-Verbindungsstelle.

 

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle von der Verbindungsstelle betreuten Mitglie­der an. Sie sind antragsberechtigt.

 

 

  1.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
  2. a) dies der Verbindungsstellenvorstand beschließt oder
  3. b) mindestens 15 % der Mitglieder der Verbindungsstelle durch unterschriebenen Antrag dies unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen. Das Einberu­fungsbegehren ist an den Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstand zu richten.

 

  1.  Zur Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen vor dem für die Mitglieder­versammlung bestimmten Tag schriftlich durch den Geschäftsführenden Verbindungs­stellenvorstand einzuladen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung festzulegen sowie die Form und Frist für Anträge zu bestimmen.

 

  1. Anträge sind dem Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstand spätestens eine Woche vor dem für die Mitgliederversammlung bestimmten Tag mitzuteilen.

 

  1. Für eine Auflösung der Verbindungsstelle gemäß Nr. 1. d) müssen mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder stimmen.

 

 

Artikel 21 - Verbindungsstellenvorstand

 

  1.  Der Verbindungsstellenvorstand setzt sich zusammen aus
  2. a) dem Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstand und
  3. b) den nach Bedarf hinzugewählten Beisitzern.

 

  1. Der Verbindungsstellenvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

 

  1.  Der Verbindungsstellenvorstand ist das Beschlußorgan für den Haushaltsplan der Verbindungsstelle. Der Leiter der Verbindungsstelle beruft den Verbindungsstellenvorstand ein, wenn es die Lage der Geschäfte erfordert oder mindestens die Hälfte des Verbindungsstellenvorstandes dies wünscht.

 

  1. Zu seiner Unterstützung kann der Verbindungsstellenvorstand Referenten für beson­dere Aufgaben berufen. Sie sind dem Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden. Zu Vorstandssitzungen sind sie beratend hinzuzuziehen, wenn ihr Aufgabengebiet dies erfordert.

 

  1.  Die Verbindungsstelle wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Leiter und ein weiteres Mitglied des Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstandes vertreten. Sofern der Leiter an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert ist, wird er von einem Sekretär vertreten. Die Vertretung muß nicht nachgewiesen werden.

 

  1.  Gibt sich der Verbindungsstellenvorstand unter Beachtung der Rahmenwirkung der Ge­schäftsordnungen des Bundesvorstandes und der betreffenden Landesgruppe eine eigene Geschäftsordnung, bleiben die in den Geschäftsordnungen des Bundes- bzw. Landesgruppenvorstandes enthaltenen Pflichten für die Verbindungsstellen hiervon  unberührt.

 

 

Artikel 22 - Geschäftsführender Verbindungsstellenvorstand

 

  1.  Der Geschäftsführende Verbindungsstellenvorstand besteht aus

dem Leiter der Verbindungsstelle,

den beiden Sekretären der Verbindungsstelle,

dem Schatzmeister der Verbindungsstelle.

 

  1.  Der Geschäftsführende Verbindungsstellenvorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Wird bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Verbindungsstellenvorstandes bei einer Mitgliederversammlung keine Nachwahl durchgeführt, kann die freiwerdende Stelle vom Verbindungsstellenvorstand kommissarisch besetzt werden. Die Amtszeit des kommissarischen Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit der des Vorstandes.

 

  1.  Der Geschäftsführende Verbindungsstellenvorstand ist zur satzungsgemäßen Durch­führung der Aufgaben und zur Erledigung der laufenden Geschäfte verpflichtet. Er ist der Mitgliederversammlung für die Durchführung der von ihr gefaßten Beschlüsse ver­antwortlich.

 

Artikel 23 - Haftung

 

  1.  Die Vertretungsmacht der die Verbindungsstelle gerichtlich und außergerichtlich ver­tretenden geschäftsführenden Vorstandsmitglieder wird ausschließlich auf das Vermö­gen der Verbindungsstelle begrenzt.

Damit haftet die Verbindungsstelle aus allen Rechtsgeschäften, die durch ihre Vertreter abgeschlossen werden, nur mit ihrem Vereinsvermögen.

 

  1.  Vor größeren Geschäftsabschlüssen ist dem Geschäftspartner dieser Teil der Satzung schriftlich zur Kenntnis zu geben, um die Wirkung des § 54 BGB auszuschließen.

 

  1. Die Verbindungsstelle haftet nicht bei grob fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln der Vereinsver­treter.

 

 

Artikel 24 - Auflösung

 

  1.  Im Falle der Auflösung einer Verbindungsstelle gemäß Artikel 20 Nr. 1 d) und 6 dieser Satzung sind Liquidatoren der Leiter der Landesgruppe und ein Mitglied des Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstandes.

 

  1.  Bei Auflösung der Verbindungsstelle fällt das Vermögen der betreffenden Landesgruppe zu.

 

 

 

Abschnitt V - Mitgliedschaft

 

 

Artikel 25 - Mitgliedschaft

 

  1.  Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:
  2. a) die ordentliche Mitgliedschaft,
  3. b) die Ehrenmitgliedschaft,
  4. c)die außerordentliche Mitgliedschaft,
  5. d) die assoziierte Mitgliedschaft.

 

  1.  Ordentliche Mitglieder können nur Polizeibedienstete werden, die im ak­tiven Dienst ausschließlich solcher Behörden und Einrichtungen stehen, die polizeiliche Aufgaben erfüllen. Der Bundesvorstand legt diese Behörden und Einrich­tungen in einer ab­schließenden Aufzählung für alle Bundesländer fest.

          Polizeibedienstete im Ruhestand können die ordentliche Mitgliedschaft unter der Voraussetzung und nur so lange erwerben und beibehalten, wie eine etwaige beruf­liche Tätigkeit dem Artikel 3 nicht im Wege steht.

Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet der Geschäftsführende Verbindungsstellenvorstand; er handelt hierbei auch im Auftrag der zuständigen Landesgruppe und der IPA-Deutsche Sektion e.V. und vertritt deren vertretungsberechtigte Vorstände. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung ist Beschwerde beim Geschäftsführenden Landesgruppenvorstand zulässig. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet der Geschäftsführende Bundesvorstand endgültig.

 

  1.  Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Geschäftsführenden Bundesvorstandes oder einer Landesgruppe durch den Bundesvorstand an Personen verliehen wer­den, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und die Vorausset­zungen  der Nummer 2, Absatz 1 und 2, erfüllen.
  2.  Außerordentliche Mitglieder können nur Witwen, Witwer oder hinterbliebene Lebensgefährten ordentlicher Mitglieder und Ehrenmitglieder werden, die einen engen Bezug zum Vereinsleben der IPA über längere Zeiträume in besonderer Qualität gepflegt haben. Ihr Verhalten und ihre berufliche Tätigkeit dürfen dem Artikel 3 dieser Satzung nicht widersprechen. 

          Über ihren Antrag um Aufnahme entscheiden der Geschäftsführende Landesgruppenvorstand im Einvernehmen mit dem Geschäftsführenden Verbindungsstellenvorstand; sie handeln auch im Auftrag der IPA-Deutsche Sektion e.V. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung ist Beschwerde beim Geschäftsführenden Bundesvorstand zulässig, der endgültig entscheidet.

          Außerordentliche Mitglieder besitzen nicht das passive Wahlrecht.

 

  1.  Die assoziierte Mitgliedschaft kann von ausländischen Polizeibediensteten nur erworben werden, wenn in ihrem Heimatland keine nationale Sektion besteht. Über die Aufnahme ent­scheidet der Ge­schäftsführende Bundesvorstand im Einvernehmen mit dem Geschäfts­führenden Landes­grup­penvorstand.

 

  1. Jede Mitgliedschaft besteht in Form einer gestuften Mehrfachmitgliedschaft; alle Mitglieder gehören gleichzeitig der von ihnen gewählten Verbindungsstelle, der zuständigen Landesgruppe und der IPA-Deutsche Sektion e.V. an.

 

  1. Jedes Mitglied ist gehalten, den Verein in seinen Zielen zu unterstützen.

 

 

Artikel 26 - Unvereinbare Mitgliedschaften

 

  1.  Die Mitgliedschaft in der IPA-Deutsche Sektion e.V. und die gleichzeitige Mitglied­schaft in einer radikalen Vereinigung oder Partei ist unvereinbar. Die Feststellung über die Unverein­barkeit bzw. die Aufhebung dieser Feststellung beschließt der Bundesvorstand mit Zweidrittel­mehrheit.

 

  1. Einem Mitglied, das einer Vereinigung oder Partei im Sinne der Nr. 1 angehört, setzt der Ge­schäftsführende Bundesvorstand durch eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf die Un­vereinbarkeit eine Frist von 14 Tagen zur Erklärung über seinen Austritt aus der betreffen­den Vereinigung oder Partei. Liegt diese Erklärung bei Ablauf der Frist nicht vor, erlischt die Mitgliedschaft.

 

 

 

 

 

Artikel 27 - Ende der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
  2. a) durch Tod,
  3. b) durch Austritt, der jederzeit schriftlich, jedoch spätestens sechs Wochen vor Jahresende, erklärt werden kann (eine Beitragsrückerstattung erfolgt nicht),
  4. c)     durch Ausscheiden aus der Polizei,
  5. d) durch Ausschluß,
  6. e) wenn der fällige Mitgliedsbeitrag nicht bis zum 30. 6. des Fälligkeitsjahres entrichtet wurde.
  7. f) wenn die Erklärung nach Artikel 26 Nr. 2 nicht innerhalb der Frist von 14 Ta­gen vorliegt.

 

  1.  Für die Ehrenmitgliedschaft gilt Nr. 1 mit Ausnahme der Buchstaben c) und e).

 

  1.  Assoziierte Mitglieder sind aus der Mitgliedschaft der Deutschen Sektion und ihren Glie­derungen entlassen, sobald in deren Heimatland eine eigene nationale Sektion der IPA gegründet worden ist.

 

 

Artikel 28 - Ausschluß

 

  1.  Der Ausschluß eines Mitgliedes aus der Deutschen Sektion und allen Gliederungen muß er­folgen, wenn
  2. a) Umstände bekannt werden, die zur Ablehnung des Aufnahmeantrages geführt hätten, oder
  3. b) es schuldhaft dem Ansehen des Vereins schadet oder den Internationalen Statu­ten oder der Nationalen Satzung sowie vorsätzlich der Geschäftsordnung des Bundes­vorstandes entgegenhandelt oder                         
  4. c) der Ausschluß im Interesse des Vereins notwendig erscheint oder
  5. d)es eine Tätigkeit aufnimmt, welche dem Sinngehalt des Artikel 3 dieser Satzung widerspricht.

 

  1.  Werden einen Ausschluß rechtfertigende Tatsachen bekannt, leitet der Geschäftsfüh­rende Bundesvorstand, bei Mitgliedern des Geschäftsführenden Bundesvorstandes der Bundesvorstand, ein Ausschlußverfahren ein. Er bestimmt zur Durchführung der erforderli­chen Ermittlungen sowie zur Anhörung des Betroffenen einen Untersu­chungsführer, der we­der der Landesgruppe dieses Mitgliedes noch dem Bundesvor­stand angehören darf. Der Bun­desvorstand legt den Ablauf des Verfahrens in der Ge­schäftsordnung des Bundesvor­standes der IPA-Deutsche Sektion e.V. fest.

Wird gegen Funktionsträger ein Ausschlußverfahren eingeleitet, sind diese mit dem Tag der Zustellung der Einleitungsverfügung von der Wahrnehmung ihres Amtes ent­bunden. Dies gilt auch für die Wahrnehmung eines Delegiertenamtes. Bis zur Beendi­gung des Verfahrens gilt die Vertretungsregelung. Für die betroffenen Mitglieder eines Geschäftsführenden Vorstandes kann der jeweilige Vorstand ein Ersatzmitglied bestimmen.

 

  1.  Auf der Grundlage des schriftlichen Untersuchungsberichtes des Untersuchungsführers ent­scheidet der Geschäftsführende Bundesvorstand über den Ausschluß des Mitglie­des. Bei Mitgliedern des Geschäftsführenden Bundesvorstandes trifft diese Entscheidung der Nationale Kongreß; die Entscheidung des Nationalen Kongresses ist endgültig.

 

  1.  Die Entscheidung des Geschäftsführenden Bundesvorstandes ist sowohl dem Betroffe­nen als auch dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Mit einer Frist von zwei Mona­ten nach Ein­gang der Mitteilung des Geschäftsführenden Bundesvorstandes kann der Betroffene Einspruch gegen den Ausschluß oder der An­tragsteller Einspruch gegen die Ablehnung des Antrages beim Bundesvorstand einle­gen. Die Fristsetzung beinhal­tet eine mögliche Einspruchsbegründung. Hilft der Bun­desvorstand dem Einspruch  nicht ab, entscheidet endgültig der Beschwerdeausschuß.

Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Der Betroffene kann jedoch beim Be­schwerdeausschuß den Antrag stellen, daß dem Einspruch aufschiebende Wirkung verliehen wird; über den Antrag entscheidet der Beschwerdeausschuß nach pflichtge­mäßem Ermessen.

 

  1.  Der Beschwerdeausschuß besteht aus fünf Mitgliedern. Jede Landesgruppe wählt beim Lan­desdelegiertentag oder in der Mitgliederversammlung einen Vertreter für den Aus­schuß. Für jeden Einzelfall werden fünf Mitglieder durch den Geschäftsführenden Bundesvorstand aus­ge­lost. Mitglieder dürfen nicht sein:
  2. a) die Landesgruppe des Betroffenen,
  3. b) die Landesgruppe des Antragstellers.

Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses wählen einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

 

  1. Eine Wiederaufnahme des ausgeschlossenen Mitgliedes ist nicht möglich.

 

 

 

Abschnitt VI - Beitrag, Haushaltsangelegenheiten, Sozialfonds

 

 

Artikel 29 - Mitgliedsbeitrag

 

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und für das Geschäftsjahr oder mit dem Eintrittstag bei der zuständigen Verbindungsstelle und dort, wo solche nicht bestehen, bei der zuständigen Landesgruppe im voraus zu entrichten. Der Nationale Kongreß beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrages und bestimmt den Anteil der Landesgruppen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Die Landesdelegiertentage entscheiden über den Beitragsanteil zwischen der Landesgruppe und den Verbindungsstellen.

 

  1. Die Ehrenmitgliedschaft befreit von der Beitragspflicht.

 

  1. Für das Abrechnungsverfahren der Mitglieds­bei­träge erläßt der Bundesvorstand die erforderlichen Vorschriften.

 

 

Artikel 30 - Finanzen

 

  1.  Die Geschäftsführenden Vorstände der IPA-Deutsche Sektion e.V. und der Landesgruppen stellen jeweils für ein Geschäftsjahr (1. 1. bis 31. 12.) einen Haushaltsplan auf, der der Zustimmung des jeweiligen Vorstandes bedarf. Sofern ein Geschäftsführender Verbindungsstellenvorstand einen Haushaltsplan aufstellt, ist dieser gleichfalls auf ein Geschäftsjahr zu beschränken; er bedarf der Zustimmung des Verbindungsstellenvorstandes.

 

  1.      Nach Ablauf eines Rechnungsjahres ist Rechnung zu legen, die von mindestens zwei gewählten Rechnungsprüfern abzunehmen ist.

 

  1.  Der Bundesvorstand, die Landesgruppen und Verbindungsstellen sind in ihrer Haus­haltsfüh­rung selbständig und voneinander unabhängig. Für finanzielle Ausfälle oder Defizite beste­hen zwischen Bundesvorstand, Landesgruppen und Verbindungsstellen keine gegenseitigen Aus­gleichs- und Haftungsverpflichtungen.

 

  1. Der Bundesvorstand legt in einer Finanzordnung die für alle Gliederungen des Ge­samtver­eins verbindlichen Grundsätze des Haushalts- und Kassenwesens fest.

 

  1.  Bei Verdacht unsachgemäßer Kassen- und Haushaltsführung kann der Bundesvorstand beim Geschäftsführenden Bundesvorstand sowie bei Landesgruppen und Verbin­dungsstellen Über­prüfungen durchführen oder durchführen lassen. Entsprechendes gilt für die Landesgruppen gegenüber ihren Verbindungsstellen.

 

 

Artikel 31 - Sozialfonds

 

Der Bundesvorstand richtet einen Sozialfonds ein. Eingebracht werden können:

  1.  dem Fonds zugedachte Spenden,
  2.  Überschüsse aus sozialen Hilfsaktionen.

 

Hilfeleistungen dürfen nur für Polizeibedienstete des In- und Auslandes und deren Angehö­rige er­fol­gen. Grundlage für die Hilfeleistung sind die vom Bundesvorstand in der Geschäfts­ordnung fest­ge­legten Richtlinien.

 

 

Abschnitt VII - Sonstige Regelungen, Schlußbestimmungen

 

 

Artikel 32 - Versammlungsordnung

 

Die vom 9. Nationalen Kongreß in Holm beschlossene Versammlungsordnung (VersO) ist Bestandteil dieser Satzung. Sie ist als Anlage beigefügt und gilt, soweit in dieser Satzung selbst keine an­derweitige Re­gelung getroffen ist, für die IPA-Deutsche Sektion e.V. und für alle ihre Gliede­rungen.

 

 

Artikel 33 - Werbung

 

  1.  Bei Werbeaktionen ist zu gewährleisten, daß das Ansehen der IPA nicht geschädigt und ihre parteipolitische, rassische, religiöse und gewerkschaftliche Neutralität nicht beein­trächtigt wird.

 

  1.  Werbung, die von einer Landesgruppe oder Verbindungsstelle ausgeht, ist grundsätz­lich auf deren Bereich zu beschränken. In Ausnahmefällen muß vorher die Zustimmung der örtlich zuständigen Landesgruppe bzw. Verbindungsstelle eingeholt werden.

 

  1.  Planung und Ausmaß der Inseratenwerbung sind dem jeweiligen Vorhaben anzupassen und dürfen nicht die Aufstockung von Kassenbeständen bezwecken. Auf Anforderung ist dem Bundesvorstand von den zuständigen Landesgruppenvorständen bzw. von den betreffenden Verbindungsstellen, über die zuständige Landesgruppe, eine Abrechnung vorzulegen. Der Abrechnung sind die entsprechenden Zahlungsbelege und Verträge der IPA-Gliederungen im Original zur Einsichtnahme beizufügen.

 

 

Artikel 34 - Auflösung

 

Im Falle der Auflösung des Vereins IPA-Deutsche Sektion e.V. oder bei einem gleichgestellten Tatbestand sind Liquida­toren der Präsident und die Schatzmeister.

 

 

Artikel 35 - Inkrafttreten

 

Die Satzungsänderungen sind durch Beschluß des 15. Nationalen Kongresses am 2. Oktober 1999 in Freudenstadt in Artikel 1, Nr. 3 bei 152 anwesenden stimmberechtigten Delegierten mit 150 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen, in Artikel 27, Nr. 1 b) bei 155 anwesenden stimmberechtigten Delegierten mit 118 Ja-Stimmen, 34 Nein-Stim­men und 3 Stimmenthaltungen und in Artikel 29, Nr. 1 bei 155 anwesenden stimmberechtigten Delegierten mit 130 Ja-Stimmen, 21 Nein-Stimmen und 4 Stimmenthaltungen angenommen worden. Sie ist mit der Eintragung der Satzungsände­rung im Vereinsregister des Amtsgerichts Homburg am 27. Januar 2000 in Kraft getreten. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 21. September 1996 außer Kraft.

 

 

 

 

 

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